Allgemeine Geschäftsbedingungen der YOKOHAMA Europe GmbH für den Verkauf und die Lieferung von Waren

1. Anwendbarkeit

1.1. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen der YOKOHAMA Europe GmbH (nachfolgend "Yokohama", "wir", "uns") als  Verkäufer und dem Kunden (nachfolgend "Käufer") in seiner Eigenschaft als Unternehmer (im Sinne von § 14 BGB) oder als juristische Person des öffentlichen  Rechts und Sondervermögen (im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB"), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 310 Abs. 1 BGB). Yokohama und der Käufer werden im Folgenden zusammen als die "Parteien" bezeichnet. Unternehmer in diesem Sinne ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.2. Diese AGB werden dem Käufer von uns gemäß den zwischen den Parteien üblichen Modalitäten zur Verfügung gestellt, unter anderem durch Veröffentlichung auf unserer Website. Diese Modalitäten gelten für alle künftigen Änderungen dieser AGB, die von Yokohama jederzeit vorgenommen werden
können.

1.3. Es gelten ausschließlich diese AGB. Dies gilt auch dann, wenn die AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers gelten nicht und werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, den Vertrag vorbehaltlos ausführen und/oder die Bedingungen in eine unserer Bestellung oder Beauftragung folgende Auftragsbestätigung aufgenommen werden. Diese AGB gelten auch dann, wenn Yokohama in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung gegenüber dem Besteller vorbehaltlos ausführt.

1.4. Alle künftigen Vereinbarungen, die zwischen Yokohama und dem Käufer getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzverträgen schriftlich niederzulegen.

2. Angebot und Abschluss des Vertrages

2.1. Die Angebote von Yokohama sind nicht rechtsverbindlich.

2.2. Ist die Bestellung des Käufers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Yokohama dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Angebots durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen.

2.3. DKostenvoranschläge von Yokohama sind - sofern nicht anders vereinbart - freibleibend und unverbindlich. Ein konkretes Angebot von Yokohama ist nur für zwei Wochen oder für den im Angebot angegebenen Zeitraum verbindlich.

2.4. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Yokohama eine Bestellung des Käufers schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder per Fax bestätigt. Die Auslieferung der bestellten Ware an den Käufer steht einer Auftragsbestätigung gleich.

2.5. Die von Yokohama vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünfte, wie z.B. Zeichnungen, Pläne, Gewichte und Maße, sind nur insoweit verbindlich, als Yokohama sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufführt und/oder in der Auftragsbestätigung auf sie verweist.

 

3. Gegenstand der Lieferung

3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, vereinbaren die Parteien eine Lieferung oder Leistung ab Werk.

3.2. Yokohama ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.

3.3. Angaben über Waren und Leistungsmerkmale der von Yokohama zu liefernden Gegenstände sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt werden. Im Zweifelsfall sind die Angaben und Spezifikationen in der schriftlichen Auftragsbestätigung maßgebend. Beschaffenheitsangaben gelten nur dann als selbständige Garantien, wenn dies von Yokohama ausdrücklich erklärt worden ist.

3.4. Änderungen in Konstruktion und Ausführung unserer Waren, die wir aufgrund des technischen Fortschritts oder nach unserem Ermessen für zweckmäßig halten, behalten wir uns vor, sofern die Änderung für den Besteller nicht unzumutbar ist. Geringfügige Abweichungen von den in unseren Prospekten oder Warenverzeichnissen angegebenen Maßen und Gewichten sowie bei Sonderanfertigungen sind zulässig, wenn diese Abweichungen 10 % nicht überschreiten und die Eignung des Liefergegenstandes für den vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

4. Liefertermine

4.1. Von Yokohama angegebene Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, Yokohama bestätigt ausdrücklich und schriftlich den genauen Liefer- oder Leistungstermin.

4.2. Yokohama wird sich stets bemühen, die in der Auftragsbestätigung angegebenen Fristen und Termine einzuhalten. Der Käufer kann uns nach Überschreitung dieser ursprünglich angegebenen Fristen oder Termine schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen, bei Containerware von mindestens vier Wochen, setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen; eine Leistungsverweigerung nach Ablauf dieser Frist muss uns zuvor ausdrücklich angedroht worden sein.

4.3. Der Beginn der Liefer- oder Leistungsfristen setzt die Abklärung aller zwischen den Vertragsparteien bestehenden kaufmännischen und technischen Fragen voraus und setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Vorhersehbare Verzögerungen teilt Yokohama unverzüglich mit. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Wegfalls der Leistungspflicht richten sich nach § 9 (Haftungsbeschränkung) dieser AGB.

4.4. Die Vertragserfüllung durch Yokohama in Bezug auf solche Lieferteile, die nationalen Exportvorschriften unterliegen, steht unter dem Vorbehalt der Erteilung der erforderlichen Genehmigungen.

4.5. Wir geraten nicht in Verzug, wenn der Abnehmer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist.

 

5. Verpackung, Versand und Gefahrübergang

5.1. Für die Auswahl des Verpackungsmaterials und der Verpackung ist Yokohama verantwortlich. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung (VerpackV) werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, für die Entsorgung des Verpackungsmaterials auf eigene Kosten zu sorgen.

5.2. Wir behalten uns vor, nach unserer Wahl frachtfrei per Post, frachtfrei an jede deutsche Bahnstation oder frachtfrei in sonstiger üblicher Weise zu liefern. Wünscht der Käufer einen beschleunigten Versand (z.B. Luftfrachtexpress), so hat er die Differenz zwischen den Frachtkosten und den höheren Aufwendungen zu tragen. Die Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Für Selbstabholung wird kein Ersatz gewährt. Ungeachtet dessen trägt der Käufer die Kosten der
Lieferung.

5.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, spätestens jedoch mit dem Verlassen eines unserer Lager, auf den Besteller über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

5.4. Wird der Transport oder die Abholung des Vertragsgegenstandes durch den Käufer auf dessen Wunsch oder aus dessen Verschulden verzögert, so lagert Yokohama die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall geht die Gefahr mit dem Tag der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.

5.5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5.6. Kosten, die durch den Annahmeverzug des Bestellers entstehen, hat der Besteller zu tragen, wenn er den Verzug gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB zu vertreten hat. 1 und 2, § 286 BGB zu vertreten hat. Hierzu gehören insbesondere Kosten, die durch eine schuldhafte Verzögerung entstehen, die (i) Liegegeld, (ii) Detention, (iii) Lagerkosten, (iv) Kosten für Hafengeld oder (v) Hafengeld verursachen.

5.7. Der Käufer quittiert den Empfang der Ware ausschließlich auf unseren der Ware beiliegenden Lieferscheinen oder auf Versandpapieren von Paketdiensten oder anderen Transportunternehmen mit Stempel, Empfangsdatum und Unterschrift.

5.8. Transportschäden müssen Yokohama und dem Unternehmen, das den Transport durchführt, unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach der Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden.

5.9. Eine Rücknahme von vertraglich gelieferter (mangelfreier) Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch Yokohama können wir Ware in mangelfreiem Zustand zum Kaufpreis zurücknehmen und sind berechtigt, eine Pauschale für die durch die Rücknahme entstandenen Kosten in Höhe von 10% des Kaufpreises zu berechnen. Die Gutschrift für die Rücksendung der Ware erfolgt unter Berücksichtigung aller Beschaffenheitskomponenten nach positivem Ergebnis unserer Qualitätsprüfung.

 

6. Preise und Zahlung

6.1. Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger zusätzlicher Abgaben, die als Umweltsteuern nach lokalem Recht (Ökosteuer) zu entrichten sind. Die Lieferung und Rechnungsstellung erfolgt zu den zum Zeitpunkt des Versandes bzw. der Abholung der bestellten Ware gültigen Gesamtpreisen (Listenpreis, MwSt. und Ökosteuer) und Konditionen. Der jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuerbetrag wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der Europäischen Union hat der Besteller rechtzeitig vor dem vereinbarten Liefertermin seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Nachweis für die Steuerbefreiung mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger und vollständiger Angabe behält sich Yokohama
das Recht vor, die anfallende Umsatzsteuer zu berechnen. Bei Lieferungen und Leistungen außerhalb der Europäischen Union ist Yokohama berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachträglich in Rechnung zu stellen, wenn der Käufer nicht innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Versand einen Ausfuhrnachweis an Yokohama sendet.

6.2. Die Preise beruhen auf den jeweils gültigen Preislisten von Yokohama und verstehen sich ausschließlich Verpackung und Versand (ab Werk), sofern im Angebot nicht anders angegeben. Kosten für Verpackung und Verladung sowie die Kosten der Rücknahme der Verpackung werden gesondert berechnet. Das gleiche gilt für die Versandkosten, wenn der Käufer eine Versendung wünscht.

6.3. Yokohama behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung Kostenerhöhungen eintreten, die Yokohama nicht zu vertreten hat, insbesondere neu berechnete Gebühren, Zuschläge, erhebliche Erhöhungen der Material- oder Herstellungskosten, einschließlich Erhöhungen der Frachtkosten einschließlich Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie Kostenerhöhungen infolge von Wechselkursschwankungen.

6.4. Bei Teillieferungen oder -leistungen gemäß Ziffer 3.2 (Liefergegenstand) dieser AGB ist Yokohama berechtigt, entsprechende Teilzahlungen zu erhalten.

6.5. Die Rechnungen von Yokohama sind porto- und spesenfrei zu bezahlen. Soweit im jeweiligen Vertrag oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Zahlung sofort bei Lieferung oder Leistung fällig. Der Käufer gerät ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch in Verzug , ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Nichteinhaltung eines auf den Rechnungen oder Lieferscheinen angegebenen Zahlungstermins (verzugsbegründendes Datum) sind die gesetzlichen Verzugszinsen vom Käufer zu erstatten. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Die vorherige Inverzugsetzung durch eine Mahnung bleibt von dieser Regelung unberührt. Yokohama behält sich in jedem Fall das Recht vor, eingehende Zahlungen auf die älteste Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie der entstandenen Kosten zu verrechnen.

6.6. Ist mit dem Käufer ein SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, sind wir berechtigt, die Pre-Notification bis zu drei Werktage vor dem jeweiligen Lastschrifteinzug dem Käufer mitzuteilen.

6.7. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder hat Yokohama begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, kann Yokohama die Zahlung aller ausstehenden Zahlungen für bereits gelieferte Waren verlangen. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen insbesondere dann, wenn Rücklastschriften erfolgen, Schecks oder Wechsel nicht eingelöst werden, Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos bleiben, der Käufer zur Abgabe einer Vermögensauskunft aufgefordert wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Die Lieferfrist für alle bestellten, aber noch nicht gelieferten Waren verlängert sich in diesem Fall bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Rechnungen. Yokohama ist auch berechtigt, nach eigenem Ermessen eine ausreichende Sicherheit für alle künftigen Forderungen zu verlangen, die entstehen, nachdem Yokohama erstmals begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers hatte.

6.8. Der Käufer ist zur Aufrechnung gegen unsere Zahlungsansprüche oder zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn seine Ansprüche gegen Yokohama unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Alle von Yokohama gelieferten Waren bleiben Eigentum von Yokohama bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen von Yokohama, einschließlich aller künftig entstehenden Forderungen aus der vertraglichen Geschäftsverbindung mit dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich etwaiger Kontokorrentkreditforderungen (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung von Yokohama.

7.2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung ist widerruflich, wenn der Käufer in Verzug ist oder mit seinen Abnehmern die Unabtretbarkeit von Zahlungsansprüchen gegen diese vereinbart.

7.3. Die Forderungen des Käufers (einschließlich Umsatzsteuer) gegen seine Abnehmer aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie die Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer entstehen, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Yokohama ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware allein oder zusammen mit anderen Gegenständen weiterverkauft wird. In
letzterem Fall besteht die an Yokohama abgetretene Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Yokohama nimmt diese Vorausabtretung hiermit an.

7.4. Wird zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Kontokorrentverhältnis vereinbart, so wird die jeweilige Kontokorrentsaldoforderung zugunsten des Käufers bis zur Höhe unserer offenen Forderungen gegen den Käufer hiermit an Yokohama abgetreten.

7.5. Die an Yokohama abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer.

7.6. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an Yokohama zu unterrichten und Yokohama alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.

7.7. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets im Auftrag von Yokohama unter Ausschluss des Eigentumserwerbs durch den Verarbeiter gemäß § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für Yokohama. Bei der vom Käufer vorgenommenen Verarbeitung mit anderen, Yokohama nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren gemäß §§ 947, 948 BGB wird Yokohama Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung oder Vermischung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an Yokohama Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Yokohama nimmt diese Eigentumsübertragung hiermit im Voraus an. Der Käufer verwahrt die in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Waren unentgeltlich.

7.8. Beabsichtigt der Käufer, Forderungen aus der Weiterveräußerung im Wege des Factoring abzutreten, so hat er Yokohama hiervon im Voraus zu unterrichten. Eine Abtretung im Rahmen des Factorings ist nur zulässig, wenn Yokohama ihr ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

7.9. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der im Eigentum von Yokohama stehenden Waren ist nicht zulässig.

7.10. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die verkaufte Ware wird der Käufer auf das Eigentum von Yokohama hinweisen und Yokohama unverzüglich benachrichtigen, damit Yokohama Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Yokohama die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

7.11. Im Falle eines Insolvenzverfahrens ist der Käufer verpflichtet, jeden Dritten durch Kennzeichnung oder in sonstiger geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die Ware Eigentum von Yokohama ist. Im Falle eines Eigeninsolvenzantrages des Käufers hat diese Kennzeichnung vor der Antragstellung zu erfolgen; im Falle eines Gläubigerantrages hat diese Kennzeichnung unmittelbar nach der Anhörung des Schuldners - d.h. des Käufers - zu erfolgen. Dasselbe gilt bei
Pfändungsmaßnahmen Dritter gegen den Käufer. Yokohama ist unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses zu unterrichten.

7.12. Solange eine Forderung zugunsten von Yokohama besteht, ist Yokohama jederzeit berechtigt, vom Käufer Auskunft darüber zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sich noch im Besitz des Käufers befinden und wo sich diese Waren befinden. Ferner ist der Käufer verpflichtet, Yokohama unverzüglich über jede Änderung des Verwahrungsortes unter Angabe des neuen Verwahrungsortes zu informieren. Yokohama ist auch berechtigt, diese Waren an diesen Orten jederzeit nach vorheriger Ankündigung zu überprüfen.

7.13. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer ist dann zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt vom Rücktritt unberührt. Yokohama wird sich jedoch bemühen, die zurückgegebene Ware nach vorheriger Ankündigung bestmöglich zu verwerten.

7.14. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft im Schadensfall und in Höhe des Schadens an unserer Vorbehaltsware an Yokohama ab. Yokohama nimmt diese Abtretung hiermit an.

7.15. Auf schriftliches Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, unser Eigentum, das Vorbehaltseigentum sowie sonstige Sicherheiten insoweit zu übertragen, als der realisierbare Wert der Vorbehaltsware und der sonstigen Sicherheiten die jeweilige Gesamtsumme unserer Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt.

 

8. Haftung für Mängel

8.1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen und Yokohama über etwaige Mängel zu informieren. Die Mängelrüge hat unverzüglich zu erfolgen. Spätere Rügen von Mängeln, die bei sorgfältiger Prüfung nach Erhalt der Ware hätten entdeckt werden können, sind unbeachtlich und begründen keine Ansprüche des Käufers. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Auch in diesem Fall führt die Unterlassung der unverzüglichen Anzeige zur Unerheblichkeit der Mängelrüge.

8.2. Abweichende Liefermengen sind auf den Liefer- oder Versandpapieren zu vermerken. Mängel an der Verpackung sind unerheblich, soweit sie die Tauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen.

8.3. Unter der Voraussetzung rechtzeitiger und vollständiger Mängelrüge ist der Rückgriff des direkt von Yokohama belieferten Käufers lediglich hinsichtlich solcher neu hergestellter Reifen zulässig, die der Qualitätssicherungsabteilung von Yokohama zur Prüfung zur Verfügung gestellt werden.

8.4. Bei berechtigten Mängelrügen ist Yokohama verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Eingang der mangelhaften Ware den Kaufpreis zu erstatten, den Mangel zu beseitigen oder mangelfreie Ersatzware zu liefern. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht in jedem Fall uns zu. Bei Ersatzlieferungen zum Zwecke der Nacherfüllung hat der Käufer den Liefergegenstand zurückzusenden. Im Falle des Rücktritts oder der Nachlieferung ist Yokohama berechtigt, dem Endkunden, der nicht Verbraucher, sondern Unternehmer (im Sinne des § 14 BGB) ist, einen dem Grad der Abnutzung des mangelhaften Reifens entsprechenden Abzug zu berechnen; das vorgenannte Recht auf Abzug entfällt, wenn die jeweilige Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verschlechtert wurde, und ferner, wenn die Verschlechterung eingetreten ist, obwohl der Endkunde die Sorgfalt hat walten lassen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

8.5. Mit der Erfüllung der Gewährleistung geht die mangelhafte Sache in das Eigentum von Yokohama über. Der Rückgriff ist ausgeschlossen, wenn die Gewährleistungsverpflichtung des Käufers auf einer Garantieverpflichtung des Käufers beruht, die über die gesetzlichen Mängelgewährleistungspflichten hinausgeht. Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach Lieferung an den Endkunden/Verbraucher des Käufers, spätestens jedoch mit
Ablauf von fünf Jahren nach Lieferung an den Käufer.

8.6. Darüber hinaus bestehen keine Gewährleistungsansprüche für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebnahme, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung und nicht ordnungsgemäße Wartung des Vertragsgegenstandes sowie durch Änderungen des Vertragsgegenstandes durch den Käufer oder in dessen Auftrag durch Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung von Yokohama entstanden sind. Ausgeschlossen sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, Mängelansprüche aus den folgenden Umständen:

a) wenn der beanstandete fehlerhafte Reifen Yokohama nicht vorgelegt wird;

b) wenn der Sachmangel auf Handlungen des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist oder wenn der Besteller oder seine Erfüllungsgehilfen die Montage unsachgemäß durchgeführt haben und dies den Mangel verursacht hat;

c) soweit die Verpflichtung des Käufers gegenüber dem Endkunden auf einer Gewährleistungspflicht des Käufers beruht, die über die gesetzlichen
Mängelhaftungspflichten hinausgeht;

d) sofern unsachgemäße Eingriffe und Reparaturen, Runderneuerungen oder sonstige Bearbeitungen an unseren Produkten von anderer Seite als Yokohama vorgenommen wurden und diese den Mangel verursacht haben;

e) wenn der von uns oder vom Erstausrüster/Fahrzeughersteller empfohlene Reifenfülldruck oder der Standard-Reifenfülldruck nicht eingehalten wurde und dies den Mangel verursacht hat;

f) wenn der Reifen mangelhaft wurde, weil er einer unangemessenen Beanspruchung ausgesetzt wurde, z.B. durch Überschreitung der zulässigen Belastung und der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit, oder im Rallye- und/oder Renneinsatz ohne ausdrückliche Genehmigung von Yokohama verwendet wurde und dies den Mangel verursacht hat;

g) wenn der Reifen durch eine falsche Positionierung des Rades schadhaft wurde oder wenn seine Leistung durch andere Fehler im Radkasten (z.B. dynamische Unwucht) beeinträchtigt wurde oder wenn er von einem Dritten zurückgenommen wurde;

h) wenn der Reifen auf einer nicht zugewiesenen, nicht geeichten, rostigen oder anderweitig defekten Felge montiert war und dies den Mangel verursacht hat;

i) wenn der Reifen durch äußere Einwirkungen oder mechanische Beschädigungen beschädigt wurde oder einer äußeren Erwärmung ausgesetzt war und dies den Mangel verursacht hat;

j) bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die in der Regel auf unsachgemäße Behandlung, z.B. unsachgemäße Profilveränderungen, Eindrücke usw., oder auf einen Unfall zurückzuführen sind;

k) wenn der Reifen Schäden aufweist, die auf das Anbringen von Spikes, Hockern usw. durch Dritte zurückzuführen sind und dies den Mangel verursacht hat;

l) wenn die Reifen im Sinne von § 10 Abs. 2 (Produktänderungen) dieser AGB verändert worden sind und dies den Mangel verursacht hat.

Die vorgenannten Bestimmungen sind nicht als Verlagerung der Beweislast auszulegen.

8.7. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in § 9 (Haftungsbeschränkung) dieser AGB.

 

9. Begrenzung der Haftung

9.1. Yokohama haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von Yokohama begrenzt und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflicht" oder "wesentliche Pflicht"). Eine "Kardinalpflicht" oder Wesentliche Pflicht" im Sinne dieser AGB ist (i) eine Vertragspflicht, die eine wesentliche Vertragsposition des Käufers schützt, deren Gewährung ein wesentliches Ziel und einen wesentlichen Zweck dieser AGB darstellt, und/oder (ii) eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser AGB überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

9.2. Für Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet Yokohama nur, wenn sie Kenntnis von dem Leistungshindernis hatte oder ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.

9.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche aus arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie nach § 443 BGB und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.4. Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß Ziffern 9.1 bis 9.2 dieser AGB gelten in gleichem Umfang auch für Handlungen der gesetzlichen Vertreter, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Yokohama sowie der Subunternehmer. Yokohama übernimmt keine Haftung für Mitarbeiter oder sonstige Hilfspersonen, die vom Käufer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten von Yokohama eingesetzt werden, und der Käufer stellt Yokohama von allen Aufwendungen und Ansprüchen Dritter für Schäden dieser Personen frei. Dies gilt nicht, wenn diese Personen als Hilfspersonen von Yokohama angesehen werden.

9.5. Die vorgenannten Bestimmungen sind nicht als Verlagerung der Beweislast auszulegen.

9.6. Wir haften nicht für die Nichterfüllung einer unserer Verpflichtungen, wenn die Nichterfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, die wir nicht zu vertreten haben (höhere Gewalt) (insbesondere, aber nicht abschließend bei Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, wie Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Wasserschäden, Piraterie und Energie- oder Rohstoffmangel, Pandemien). Während höherer Gewalt ruht unsere Verpflichtung zur Erfüllung unserer Pflichten. Die Lieferfrist oder Nachfrist wird nach entsprechender Mitteilung durch Yokohama unverzüglich um die Dauer der Verzögerung verlängert. Wird die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen durch höhere Gewalt für einen Zeitraum von mehr als dreißig Tagen unmöglich, ist jede Partei berechtigt, ohne gerichtliche Intervention und ohne jegliche Verpflichtung zum Ersatz des Schadens des Käufers von diesen AGB zurückzutreten.

9.7. Die gesetzliche Haftung des Käufers bleibt hiervon unberührt.

 

10. Produktänderungen

10.1. Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte von Yokohama an Dritte weiterzuverkaufen, wie von Yokohama eingestuft. Der Käufer muss seinen Kunden außerdem die genaue Art der technischen Einzelheiten dieser Waren erklären.

10.2. Die Produkte von Yokohama, die nach der Auslieferung verändert wurden, insbesondere deren Seriennummern herausgeschliffen wurden oder deren Qualität gemindert wurde, dürfen nicht im Straßenverkehr verwendet oder an Dritte geliefert werden.

 

11. Datenschutz

11.1. Der Käufer verpflichtet sich, die von Yokohama gelieferten Waren und technischen Informationen ausschließlich in Übereinstimmung mit den jeweiligen Ausfuhrbestimmungen zu exportieren und seinen Abnehmern die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen.

11.2. Alle Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, sind vom Käufer zu tragen oder, falls diese von Yokohama bereits im Voraus gezahlt wurden, an Yokohama zu erstatten.

11.3. Jegliche Veränderung der Produkte von Yokohama, insbesondere jede Kennzeichnung durch den Käufer oder einen Dritten, die auf die Herkunft hinweist oder andeutet, dass das Produkt von dem Käufer oder einem Dritten stammt, ist strengstens untersagt, es sei denn, Yokohama hat dem vorher schriftlich zugestimmt.

 

12. Datenschutz

Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten von Yokohama ggf. gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Datenschutzverordnung (GDPR, Ger: DS-GVO) gespeichert und verarbeitet werden. Unsere geltenden Datenschutzrichtlinien und Informationsdokumente werden in separaten Unterlagen zur Verfügung gestellt.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Düsseldorf. Yokohama ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

13.2. Für diese AGB und alle sich daraus ergebenden Vereinbarungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).

13.3. Neben dieser englischsprachigen Version dieser AGB können diese AGB zu Informationszwecken auch in anderen Sprachen verfügbar sein. Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser englischen Version und der anderen Version dieser AGB ist die englische Version maßgebend.

13.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall einer Regelungslücke.